Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Preise:

Unsere Preise gelten LKW-verladen ab Werk Fischbachau. Für das Gewicht der Lieferung ist allein maßgebend: a) bei Lieferungen mit LKW: das auf der werkseigenen Fahrzeugwaage ermittelte Gewicht. b) Bei Freiangeboten werden die bei Angebotsabgabe gültigen Frachtsätze zu Grunde gelegt. c) Frachterhöhungen während der Lieferungen sind vom Auftraggeber zu tragen.

2. Versandhaftung:

Der Versand geht für Rechnung und auf Gefahr des Empfänger. Trifft eine Ladung unvollständig oder mangelhaft an der Empfangsstelle ein, so ist der Besteller verpflichtet, dies vor Entladung durch den LKW-Fahrer bestätigen zu lassen. Die Lieferfirma ist umgehend über den Sachverhalt im Kenntnis zu setzen. Werden auf Wunsch des Bestellers für den Transport des Gutes Fuhrunternehmen vermittelt, so entsteht bei Lieferung ein Vertragsverhältnis zwischen Besteller und Fuhrunternehmer.

3. Beanstandungen:

Beanstandungen finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie gem. § 377 HGB unverzüglich nach Eingang der beanstandeten Sendung erfolgen, so dass die Möglichkeit besteht, vor Abgang weiterer Sendungen die Beanstandung nachzuprüfen. Nach der Verarbeitung gelieferten Materials können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden. Für Raumgewichtsangaben gilt eine Toleranz von +/-5%. Für die angegebenen Korngrößen eine solche von +/-10%. Bei Überladung von Fahrzeugen haftet deren Eigentümer, desgleichen für Tropfwasser auf den Straßen.

4. Lieferzeit:

Die vereinbarten Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Ersatzansprüche, welche aus Transportverzögerungen hergeleitet werden, können nicht anerkannt werden. Bei Abrufbestellungen sind die einzelnen Abrufe rechtzeitig bekanntzugeben. Störungen im Betrieb, Witterungseinflüsse, Fehlfallen von Steinen, Mobilmachung, Krieg, Feuer, Transportraummangel, Kurzarbeit oder Betriebsstillegungen sowie Streiks berechtigen, die Lieferung entsprechend der Auswirkung des störenden Falles hinauszuschieben, ohne dass dem Besteller ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht.

5. Frankolieferung versteht sich soweit, als auf guter, verfestigter Straße mit schwerem LKW samt Anhänger bei entsprechenden Witterungsverhältnissen bis zur Baustelle gefahren werden kann. Ist Zufuhr unmöglich, muss also vorher abgeladen werden, wird Zwischentransport nicht vergütet. Der Käufer unterwirft sich der Beurteilung dieser Frage durch den Lastzugführer.

6. Liefertermine:

Nur schriftlich erteilte und von uns schriftlich bestätigte Aufträge werden zur Auslieferung für bestimmt Termine übernommen.

7. Zahlung:

Eine Einzelabholung wird nur gegen Barzahlerrechnung verkauft. Bei laufenden Lieferungen erfolgt monatliche Rechnungsstellung. Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto auf Materialwert oder innerhalb 30 Tagen rein netto zu erfolgen. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank fällig. Bei Zahlung per Scheck gilt der Einlösungstag als Rechnungsausgleich. Die Lieferung kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen verzögert, ausgesetzt oder abgebrochen werden. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist unzulässig. Einkaufsbedingungen der Kunden, soweit sie diesen unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen, werden von uns nicht anerkannt. Lieferung von Kleinmengen erfolgt nur gegen Barzahlung.

8. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes ist der Käufer berechtigt, die Ware weiter zu veräußern oder zu verarbeiten. Zur Verpfändung oder Übereignung zur Sicherheit ist er nicht berechtigt. Sofern der Käufer die Ware verarbeitet oder vermischt, tut er dies in unserem Auftrag, ohne Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen zu haben. Wir erwerben das hierdurch entstehende Eigentum oder Miteigentum nach §§ 947, 948,950 BGB. In jedem Falle der Veräußerung, Verarbeitung oder Vermischung tritt der Käufer seine ihm daraus zustehenden Forderungen gegen Dritte, insbesondere auf Kaufpreis und Werklohn, hiermit an uns ab. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheitshypothek nach § 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in Höhe unserer Forderung auf uns über. Der Käufer ist, so lange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Eine Offenlegung der Abtretung durch uns erfolgt nur bei Zahlungsverzug des Käufers. In diesem Falle ist der Käufer verpflichtet, uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und sonstigen Beweismittel zu benennen und zu überlassen. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % , so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

9. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Firma.

10. Gerichtstand:

Gerichtsstand für alle aus dem Vertrage entstehenden Schwierigkeiten ist Miesbach/Obb.